Rechtsprechung
LSG Bayern, 28.04.2004 - L 16 LW 20/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht durch eine fehlende Befristung der Rücknahmemöglichkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts; Auswirkungen der Nichtvorlage des Steuerbescheids auf Beitragszuschüsse nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 21.09.1999 - S 30 LW 111/98
- LSG Bayern, 28.04.2004 - L 16 LW 20/03
- BSG, 28.04.2004 - B 10 LW 5/04 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 11/00 R
Beitragszuschüsse - Erstattung - Landwirtschaft - Einkommensteuerbescheid - …
Auszug aus LSG Bayern, 28.04.2004 - L 16 LW 20/03
Das BSG hat diese Sonderstellung des § 34 Abs. 4 ALG gegenüber den Regelungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits im Urteil vom 08.10.1998 unterstrichen (…SozR 3-5868 § 32 Nr. 2) und im Urteil vom 17.08.2000 (B 10 LW 11/00 R) bekräftigt.Im Übrigen hat die Beklagte sowohl im Bescheid vom 12.02.2001 als auch im Bescheid vom 16.10.2003 bei der Rückforderung der Beitragszuschüsse unter Ablehnung einer weiteren Herabsetzung der Rückforderung ihr Ermessen zutreffend ausgeübt und auch die sehr konkreten Erwägungen des 10. Senats des BSG im Urteil vom 17.08.2000 (a.a.O.) umgesetzt.
- LSG Bayern, 18.07.2001 - L 16 LW 11/01
Rückforderung von Beitragszuschüssen
Auszug aus LSG Bayern, 28.04.2004 - L 16 LW 20/03
Da durch Urteil des Senats vom 18.07.2001 zu dieser Frage bereits eine Entscheidung getroffen war (L 16 LW 11/01), ruhte das Verfahren auf Antrag der Beteiligten erneut.Dies ist, wie der Senat im zitierten Urteil vom 18.07.2001 (L 16 LW 11/01) bereits einmal entschieden hat, nicht der Fall, denn die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X findet im Rahmen der Sondervorschriften der § 32 ff. ALG keine Anwendung.
- BSG, 08.10.1998 - B 10 LW 3/97 R
Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Anrechnung des …
Auszug aus LSG Bayern, 28.04.2004 - L 16 LW 20/03
Das BSG hat diese Sonderstellung des § 34 Abs. 4 ALG gegenüber den Regelungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits im Urteil vom 08.10.1998 unterstrichen (SozR 3-5868 § 32 Nr. 2) und im Urteil vom 17.08.2000 (B 10 LW 11/00 R) bekräftigt.
- BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79
Bekenntnis zum deutschen Volkstum
Auszug aus LSG Bayern, 28.04.2004 - L 16 LW 20/03
Zwar dient die Einjahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X der Rechtssicherheit, deren verfassungsrechtlichen Stellenwert das Bundesverfassungsgericht insbesondere auch in Hinblick auf die Bestandskraft von Verwaltungsakten hervorgehoben hat (BVerfG in BVerfGE 59, 128, 152 ff., 167). - BSG, 24.03.1993 - 9a RV 38/91
Keine Rücknahme eines rechtwidrig begünstigenden Verwaltungsaktes nach 30 jahren
Auszug aus LSG Bayern, 28.04.2004 - L 16 LW 20/03
Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 24.03.1993 (SozR 3-1300 § 45 Nr. 16) ausgeführt hat, finden diese Prinzipien ihre konkrete Ausformung in den jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen und können beim Fehlen von Entscheidungsfristen zur Berücksichtigung des Zeitablaufs ab Bestandskraft des rechtswidrig begünstigenden Bescheides bei den Ermessenserwägungen führen. - BVerwG, 20.02.1981 - 7 C 60.78
Voraussetzungen für die Gewährung von Verbilligungsbeträgen - Nachweispflichten …
Auszug aus LSG Bayern, 28.04.2004 - L 16 LW 20/03
Dabei befand sich der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. Senats, wonach die gleichartige Vorschrift des § 11 Gasölverbillungsgesetzes - Landwirtschaft eine abschließende Sonderregelung enthält, die einem Rückgriff auf §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz entgegensteht (BVerwGE 62, 1, 5). - BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 39.92
Rücknahme - Frist - Gasölbetriebshilfe - Jahresfrist
Auszug aus LSG Bayern, 28.04.2004 - L 16 LW 20/03
Zur vergleichbaren Regelung des § 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz vertritt das Bundesverwaltungsgericht (DVBl. 94, 409) die Ansicht, diese Bestimmung diene zwar der Rechtssicherheit, sei aber verfassungsrechtlich nicht gefordert und bedürfe auch keines ausdrücklichen Ausschlusses.